Frage zum Thema: Demokratie und
Bürgerrechte an Herrn Wiefelspütz
Abgeordnetenwatch vom 13.4.2008
Sehr geehrter Herr Wiefelspütz,
Sie schrieben am 4.4.2008 Herrn Felgendreher u.a. : "...Ich kenne keinen einzigen Fall, in dem in der bundesdeutschen Rechtsgeschichte ein deutsches Parlament das Grundgesetz vorsätzlich oder zumindest fahrlässig verletzt hätte..."
Diese vollmundige Behauptung ist formal richtig - aber völlig wertlos!
Verletzungen des Grundgesetzes stellt das Bundesverfassungsgericht immer erst
nachträglich auf Klageantrag fest. Das geschah sogar in der allerjüngsten Zeit
mehrfach (Lauschangriff, Flugzeugabschuss ...) Aber wer könnte dem Parlament
als ganzem nachweisen, vorsätzlich oder fahrlässig eine "Verletzung"
herbeigeführt zu haben. Man dehnt einfach das Grundgesetz immerfort, bis es
einem passt.
Ich möchte Sie jedoch um eine Stellungnahme zu einer meiner Meinung nach
wirklichen Grundgesetzverletzung bitten. Es geht um die Ablösung der
Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften.
Es heißt in Art 138 der Weimarer Reichsverfassung: Die Auf Gesetz, Vertrag oder
besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die
Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die
Grundsätze hierfür stellt das Reich auf."
Dieser Satz steht seit 1949 in Art. 140 unseres Grundgesetzes - aber kein einziger Bundestag ist dieser ausdrücklichen Weisung gefolgt. Im Gegenteil, viele der Länder haben sogar in ihren Staatsverträgen und Konkordaten neue Staatsleistungen etabliert.
Fragen an Sie:
1. Sehen Sie in der Nichterfüllung dieser grundgesetzlichen Weisung eine
Verletzung des Grundgesetzes?
2. Ist es nach einer fast 60-jährigen Nichtbeachtung dieser ausdrücklichen
Bestimmung gerechtfertigt zu behaupten, dass es sich hier um
"vorsätzliches" Handeln seitens der jeweiligen Bundestage handelt?
3. Was werden Sie tun, um dem Grundgesetz an dieser Stelle zu seinem Recht zu
verhelfen?
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Halfmann
Antwort von
Dr. Dieter Wiefelspütz
Sehr geehrter Herr Halfmann,
Art. 138 Abs. 1 WRV begründet einen verfassungsrechtlichen Auftrag für den Bund, ohne aber eine Sanktion für das Untätigbleiben zu enthalten, so daß die Entscheidung zur Ablösung der Staatsleistungen letztlich der politischen Opportunität unterliegt.
Ich kann mir nicht vorstellen, daß eine Position, die seit 1949 im Deutschen Bundestag mit breitester Mehrheit eingenommen wird, in absehbarer Zeit geändert wird. Ich werde das jedenfalls nicht tun.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dieter Wiefelspütz, MdB
Erneute Nachfrage an Herrn Wiefelspütz
Sehr geehrter Herr Wiefelspütz.
Gestatten Sie bitte eine Nachfrage, denn Ihre Antwort auf meine Anfrage erstaunt mich sehr:
"...Art. 138 Abs. 1 WRV begründet einen verfassungsrechtlichen Auftrag für den Bund, ohne aber eine Sanktion für das Untätigbleiben zu enthalten, so daß die Entscheidung zur Ablösung der Staatsleistungen letztlich der politischen Opportunität unterliegt...."
1. Wollen Sie mit Ihrer Antwort wirklich sagen, dass die Erfüllung
grundgesetzlicher Bestimmungen, und zwar sogar ganz ausdrücklicher, der
politischen Opportunität unterliegen, wenn keine Sanktion für deren
Nichterfüllung im gleichen Grundgesetz genannt wird?
2. Nennen Sie mir bitte zwei oder drei grundgesetzliche Bestimmungen, deren
Nichterfüllung im Grundgesetz mit einer Sanktion bewehrt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Halfmann
Antwort von
Dr. Dieter Wiefelspütz
Sehr geehrter Herr Halfmann,
ich habe Ihnen bereits geantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Wiefelspütz, MdB
Quelle: http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_dieter_wiefelspuetz-650-5785.html