Zu den Staatsleistungen und Subventionen
Die Weimarer Reichsverfassung bestimmte in Art. 138 (1):
Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
Die in Artikel 138 (1) geforderte Ablösung der Staatsleistungen ist bis heute nicht erfolgt. Im Gegenteil: Mehrere Bistümer und Landeskirchen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR haben nach der deutschen Einigung mit den jeweiligen Landesregierungen Staatsverträge geschlossen und so erneut landesspezifische Staatsleistungen vereinbart.
Die Staatsleistungen beinhalten u.a. Geldzahlungen aufgrund alter Rechtstitel (u.a. Zuschüsse zur Besoldung der Geistlichen, Personal- und Sachkosten für kirchliche Verwaltungsgremien) sowie Unterhaltungskosten für Kirchengebäude und Denkmalspflege.
Das Land Bayern zahlte 1994 an die Kath. Kirche im Bundesland 113.6 Millionen DM. Die ev. Kirche im Land Bayern erhielt 36,8 Millionen DM, Steigerungsrate beträgt 4-5% gegenüber den Vorjahren.
In anderen Bundesländern sind die Staatsleistungen niedriger. Die Hansestädte Hamburg und Bremen zahlen keine Staatsleistungen im engeren Sinn.
Zu den Subventionen
Die Summe aller den Kirchen zufließenden staatlichen Gelder ist nicht exakt zu ermitteln. Die Kirchenleitungen veröffentlichen keine Zahlen, sie kennen die Höhe der Geldzuwendungen vermutlich selbst nicht. Fachleute halten folgenden Zahlenangaben für gesichert:
Öffentliche Finanzierung kirchlicher Einrichtungen bzw. Tätigkeiten , in Mrd. Euro
| Finanzierte Objekte / Titel | Mrd. Euro |
| Kirchlicher Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, bundesweit | 4.8 |
| Priester- und Theologenausbildung an Universitäten und Unterhalt kirchlicher Fachhochschulen | 0,65 |
| Staatszuschüsse aufgrund von Konkordaten | 0,46 |
|
Seelsorge an öffentlichen Einrichtungen (Militär, Polizei, Gefängnis, Anstalten) |
0.08 |
| Denkmalschutz für Kirchenbauten (Bund und Länder) | 0,24 |
|
Ausgaben öffentlicher Rundfunkanstalten für rein kirchliche Sendungen |
0,20 |
| Steuereinbußen wegen unbeschränkter Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer | 2,78 * |
| Zwischensumme | 9,21 |
* Lt. Subventionsbericht der Bundesregierung für 2010 : 2,78 Mrd. Euro
Nicht enthalten sind Zuschüsse von Kommunen, Kreisen, Bezirken, der Bundesanstalt für Arbeit (ABM-Stellen) und vom Bundesamt für den Zivildienst, das ca. 70 % der Kosten von Zivildienstplätzen trägt. Die Wohlfahrtsverbände sparten 1988 durch Zivis 2,2 Milliarden DM; Caritas und Diakonisches Werk profitierten davon zu rund 40 % (vgl. Frankfurter Rundschau, Dokumentation, 17.3.89). Die Auflistung zu 3) ist unvollständig, weil niemals alle Haushaltsposten nach versteckten Zuschüssen an die Kirchen zu durchforsten sind. Allein die Subventionen der über 11.000 Kommunen werden auf über 4 Milliarden DM geschätzt, so dass aus allgemeinen Steuern mehr für innerkirchliche Zwecke ausgegeben wird als über die Kirchensteuern. Das heißt: Alle Steuerzahler - Kirchenfreie wie Mitglieder - finanzieren interne Kirchenangelegenheiten mit einem Betrag mindestens in Höhe der Kirchensteuer.
(Stand: 1.12.2012; verantwortlich: Gerhard Rampp, Bund für Geistesfreiheit Augsburg)
Exkurs: Subvention "Unbegrenzte Abzugsfähigfähigkeit gezahlter Kirchensteuer"
Es
handelt sich um jene Geldleistungen, die die Bundesregierung in ihren
Subventionsberichten als Subventionen im strengen Sinn ausweist.
Gemäß § 10 Abs. 1, Nr. 4 EStG ist die gezahlte Kirchensteuer in unbegrenzter Höhe vom zu versteuernden Einkommen absetzbar
Der 22.
Bericht vom 07.01.2010 macht auf S. 79 "Abzug der Kirchensteuer als
Sonderausgabe" die jüngsten Zahlenangaben.
| 2010: 2.790 Mrd. € 22. Subventionsbericht, Bundestagsdrucksache 17/465 07.01.2010 |
| 2009: 2.940 Mrd. € 22. Subventionsbericht, Bundestagsdrucksache 17/465 07.01.2010 |
| 2008: 3,150 Mrd. € 22. Subventionsbericht, Bundestagsdrucksache 17/465 07.01.2010 |
| 2007: 3.070 Mrd. € 22. Subventionsbericht, Bundestagsdrucksache 17/465 07.01.2010 |
| 2006: 3,100 Mrd. € 21. Subventionsbericht, Bundestagsdrucksache 16/6275 21.08. 2007 |
| 2005 : 3,000 Mrd. € 21. Subventionsbericht, Bundestagsdrucksache 16/6275 21.08. 2007 |
| 2004 : 3,750 Mrd. € 20. Subventionsbericht, Bundestagsdrucksache 16/1020 22.03. 2006 |
| 2003 : 3,600 Mrd. € 20. Subventionsbericht, Bundestagsdrucksache 16/1020 22.03. 2006 |
| 2002
: 3,350 Mrd. € 19. Subventionsbericht, Bundestagsdrucksache
15/1635 01.10. 2003 |
| 2001
: 3,200 Mrd. € 19. Subventionsbericht, Bundestagsdrucksache
15/1635 01.10. 2003 |
| 2000
: 3,480 Mrd. € 18.
Subventionsbericht, Bundestagsdrucksache
14/6748, 26.07. 2001 |
| 1999
: 3,320 Mrd. € 18.
Subventionsbericht, Bundestagsdrucksache
14/6748, 26.07. 2001 |
Bei den
veröffentlichten Zahlen der Subventionen ist der Schuldendienst für diese
Gelder noch nicht berücksichtigt. Beim gegenwärtigen Zinsniveau erscheint für
die Subventionen an die Kirchen die Annahme von 0,4 Mrd. Euro Zinsen für 2002
gerechtfertigt zu sein. Demnach lassen alle Steuerzahlenden den Kirchen
insgesamt ca. 3 Mrd. Euro pro Jahr zukommen.
Diese Subventionspraxis ist alt. Sie begann 1922 und wurde 1948 fortgesetzt (vgl. Drucksache des Bundestages 12/5580)
Die Existenz dieser Subvention (sie ist die zweitgrößte Subvention überhaupt) ist in der Öffentlichkeit nahezu unbekannt. In den gelegentlichen Veröffentlichungen der Medien wird sie fast immer unterschlagen. In der politischen Diskussion ist sie unumstritten. Bei aufkommender Kritik wird ihre Berechtigung immer mit den angeblichen Wohltaten der Kirchen im Sozialen Bereich verteidigt.
Negative
Staatsleistungen
Die Befreiung der Kirchen von diversen Steuern:
- Befreiung von der Körperschaftssteuer (wie alle Körperschaften des öffentlichen Rechts) außer bei kapitalistischer Betätigung (z.B. Kirchturmbesteigung gegen Entgelt.
Alles, was überwiegend kirchlichen Zwecken dient, wird nicht besteuert (z.B. Internate, Studentinnenheime)
- Erhebung von Vermögens- und Gewerbesteuer nur bei wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, ausgenommen land- und forstwirtschaftlicher Bereich (Hotels und Brauereien werden z.B. besteuert, Alten- oder Pflegeheime nicht = KöR-Privileg.
- Generelle Befreiung von Erbschafts- und Schenkungssteuer, sowie von der Grundsteuer, soweit das Geld für Zwecke der religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung o. für Zwecke der eigenen Verwaltung benutzt werden.
- Erlaubnis zur Inanspruchnahme umsatzsteuerfreier Leistungen und Lieferungen (z.B. Kollekte, Kirchenchordarbietungen). Ermäßigter Steuersatz für Umsätze der kirchlichen Zweckbetriebe, Steuerbefreiung für Umsätze im Wohlfahrtsbereich (z.B. Krankenhaus)
- Steuerfreiheit nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz des Bundes und nach den Vergnügungssteuersätzen einzelner Länder.
- Steuervergünstigungen auch für Organisationen privaten Rechts der Kirchen, wenn sie ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen.
Aus: LAG-Christinnen und Christen bei Bündnis 90/ DIE GRÜNEN NRW, Diskussionspapier "Zum Verhältnis von Staat und Kirche in Deutschland", November 1997
Der Umfang an negativen Staatsleistungen insgesamt ist schwer bzw. kaum zu ermitteln.