Volker Wick, Die Trennung von Staat und Kirche
Jus ecclesiasticum Band 81
Mohr Siebeck Tübingen 2007, 298 S., Euro 69,00
Der Untertitel der in 2007 an der Bochumer Universität eingereichten
Promotion: ´Jüngere Entwicklungen in Frankreich im Vergleich zum deutschen
Kooperationsmodell` kennzeichnet besser den Inhalt dieser Publikation als der
etwas vollmundig gewählte Haupttitel.
Der Autor hat 5 Schwerpunkte herausgegriffen: Das öffentliche Schulwesen / den
Umgang mit den neuen Sekten / die Situation der Zeugen Jehovas / die
Kirchenfinanzierung / das Arbeitsrecht. An ihnen verdeutlicht er, wie das
französische Prinzip der Trennung von Staat und Kirche einerseits und das
gegenwärtig herrschende Modell in Deutschland mit diesen umgeht. An einem 6.
Beispiel, dem Umgang mit dem Islam, greift der Autor ein für beide Länder in
gleicher Weise neues Problem auf und interpretiert es als Anzeichen einer neuen
Konvergenz.
Es fällt auf, dass die französischen Problemfälle ausführlicher und
detaillierter vorgestellt werden, während die Konkretisierung der
bundesdeutschen Beispiele knapper ausfällt. Hinsichtlich Schule und RU zeigen
sich sogar wirkliche Lücken, vgl. die völlige Ausblendung des lang andauernden
Konflikts um LER.
Den 5 bzw. 6 Konkretisierungen hat Volker Wick eine klar gegliederte Übersicht
bezüglich des französischen Verständnisses der Trennung von Staat und Kirche
dem sog. Kooperationsmodell in Deutschland gegenübergestellt. Am Ende des Buches befindet sich eine umfangreiche
Dokumentation jener Grundlagentexte, die das französische Modell kennzeichnen.
Nicht erst hier, sondern auch an den ausführlichen Literaturangaben erkennt
man, dass sich der Autor in der französischen Materie gut auskennt.
Im Rahmen der EU wird es zunehmend wichtiger, über den Rahmen eines Landes hinaus
zu schauen. Insofern ist die gut lesbare Publikation mit seinen
Ausführungen zu Frankreich ein Gewinn. Sie wird auch dem angestrebten Ziel
"Ängste gegenüber dem Laizismus französischer Prägung abzubauen und
damit zusammenhängende Verhaltensmuster besser zu verstehen", S. 1.
gerecht.
Die Darstellung des deutschen Staat-Kirche-Verhältnisses könnte allerdings
auch zu einem Fehlschluss führen. Das vom Autor bevorzugt als ´sog.
Kooperationsmodell´ bezeichnete Verhältnis erscheint als glatt und monolithisch, als gebe es
nicht in ihm Brüche, Ungereimtheiten und Widersprüche. Volker Wick lässt neben der
´herrschenden
Meinung´ keine wirklichen Gegenstimmen zu Wort kommen, z.B. in Sachen Arbeitsrecht. Kein
einziger Autor einer kirchenkritischen Meinung wurde als Buchautor in der
Literaturliste aufgeführt, außer Werner Fischer, von dem aber nur eine alte
Publikation seines Hauptwerkes herangezogen wurde. Fischers Einschätzung der
Militärseelsorge als ´verfassungswidrig´ wurde natgürlich auch sogleich
als ´völlig unbegründet´ zurückgewiesen.
Als Beleg für eine auffallend kirchenfreundliche Sicht mag ein Abschnitt aus
den Darlegungen zur Kirchenfinanzierung dienen. Auf mehreren Seiten präsentiert der
Autor alle in Frage kommenden Bestimmungen des GG und alle ausdrücklich
genannten BVerfG-Urteile, mit denen die direkten und indirekten, unmittelbaren und
mittelbaren (Steuer-)Vergünstigungen für die Kirchen für rechtens erklärt
werden könnten, bzw. nicht im Widerspruch zu diesen stehen. S. 132-35. Volker Wick scheint
nicht zu wissen, dass selbst völlig unverdächtige Kirchenrechtler
und im kirchlichen Dienst stehende Kirchensteuerfachleute bezüglich der
Kirchensteuersubventionen (Unbegrenzte Abzugfähigkeit der gezahlten Kirchensteuer) zu
anderen Urteilen kommen, z.B. ´Der Staat könne bei allem Recht seiner Bürger auf staatlichen Schutz und
staatlichen Förderung der
religiösen Entfaltung umgekehrt verlangen, dass "sie (die
Religionsgemeinschaften und die Bürger) die
von ihm gewährten Möglichkeiten nicht dazu ausnutzen, den Staat zu
schädigen"´, Felix Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, S.404. Hammer
könnte bei seiner Kritik an die 3 Mrd. Steuervergünstigung gedacht haben, die
an die Kirchensteuer (im Jahr 2007 ca. 8.5 Mrd. Euro) Zahlenden , auf
diesem Weg zurückgeflossen sind. Natürlich ist auch Felix Hammer nicht in der
Literaturliste zu finden.
Friedrich Halfmann