René Löffler, Ungestraft aus der
Kirche austreten?
Der staatliche Kirchenaustritt in kanonistischer Sicht
Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft Band 38
Echter Verlag Würzburg 2007, 429 S., € 42,00
Wer vor einer staatlichen Behörde den Austritt aus der Kirche erklärt, gilt den deutschen Bischöfen und vielen Kanonisten als exkommuniziert. Die deutschen Bischöfe gehen noch weiter. Jene ChristInnen werden in der kirchlichen Statistik und dementsprechend in den Tabellen des Statistischen Bundesamtes nicht einmal mehr als Kirchenmitglieder geführt. Die Kirchenführer handeln entsprechend der Position von Joseph Listl, der noch 1999 feststellte, "dass es sich beim staatlichen Kirchenaustritt ... um eine rechtlich relevante, mit öffentlicher Wirkung abgegebene und daher beweisbare ausdrückliche Erklärung des Ausscheidens aus der katholischen Kirche handeln..." müsse. S. 16.
Unter den Kanonisten nahm seit Jahren nur der
Kirchenrechtler Klaus Lüdicke eine andere Position ein. In der Zwischenzeit haben sich allerdings
weitere Autoren zu Wort
gemeldet und begründet dargelegt, dass nicht jeder Kirchenaustritt eo ipso als
ein Abfall von der Kirche betrachtet werden könne.
Die vorliegende Studie leistet eine Einordnung des sog. Kirchenaustritts in die
Rechtsordnung der katholischen Kirche und geht dabei auch auf die im Jahr 2006
entstandene Kontroverse zwischen dem Vatikan und der Deutschen Bischofskonferenz
ein. In dieser hatte die DBK entgegen den anderslautenden Rechtsbekräftigungen
des Vatikans darauf bestanden, dass ihre bisher geübte Praxis rechtens sei.
Löffler entfaltet in einem ersten
Schritt den Sachverhalt ´Kirchenaustritt´ in quantitativer, qualitativer und
historischer Perspektive. Wie jedes gesellschaftliche Problem unterliegt auch der Kirchenaustritt einem Bedeutungswandel, der für das
Verständnis des Rechtsaktes von Bedeutung ist.
Das zweite Kapitel umkreist das religiöse Mitgliedschaftsrecht und das exakte
rechtliche Verständnis von ´Kirchenaustritt´.
In einem dritten Kapitel wird schließlich die innerkirchliche Handhabung des ´Kirchenaustritts´ auf der Grundlage des CIC 1983 und des kirchlichen Partikularrechts
analysiert.
In einer den Rahmen einer Dissertation weit überschreitenden Studie hat der Autor in einer sehr breit differenzierenden Weise die mit dem Kirchenaustritt rechtlich und kirchenpolitisch verbundenen Aspekte aufgegriffen, sie analysiert und dargestellt und sie am Ende in ihrer Berechtigung und Tragfähigkeit gewogen. Die zehn Seiten umfassende, in 14 Schritten erfolgende Ergebnissicherung (S. 359-69) kommt zu dem Schluss: "...Das Festhalten der DBK (deutsche Bischofskonferenz, F.H.) und der diözesanen Verwaltungen an der `bewährten Praxis´ ist weder mit dem CIC 1983 noch mit der Erklärung des PCI vom 13.03.2006 zu vereinbaren und bleibt daher rechtswidrig ...." S. 369
Damit hat sich nach Kl. Lüdicke, N. Lüdecke, H. Hallermann, G. Bier und H. Zapp ein weiterer Fachmann zu Wort gemeldet, dessen Positionierung in dieser für die deutsche Kirche offensichtlich wichtigen Frage nicht so leicht zu entkräften sein dürfte.
Der Verein zur Umwidmung von Kirchensteuern e.V. ist über diese Publikation sehr erfreut. Denn mit ihr wird, nun erneut und umfassend, jene alte Grundüberzeugung aller Kirchen untermauert, wonach ChristInnen (auch in Deutschland) ganz selbstverständlich von der Kirchensteuer Abschied nehmen und sich dennoch als Glied ihrer jeweiligen Kirche ansehen können.
Friedrich Halfmann