Elmar Güthoff / Stephan Haering / Helmuth
Pree (Hg.)
Der Kirchenaustritt im staatlichen und kirchlichen Recht
Herder Freiburg im Breisgau 2011, 180 S., 26,00 Euro
Die hier vorliegende, in der Reihe Quaestiones
disputatae erschienene Schrift Nr. 243, ist zum größten Teil die Dokumentation
eines Symposiums, das vom Klaus-Mörsdorf-Studium für Kanonistik am 11./12. Mai
2010 in den Räumlichkeiten der Bayerischen Akademie der Wissenschaften
abgehalten wurde. Es war nach Meinung der Veranstalter notwendig
geworden, weil einige Ereignisse das Thema Kirchensteuer dringend oben auf die
kirchliche Tagesordnung gesetzt hatten:
Besonderes Interesse
erfuhren jene Redner, die auf die möglichen staatskirchenrechtlichen
Konsequenzen dieser Entwicklung hinwiesen und die Möglichkeiten der
Kirchenleitung reflektierten, auf den staatlichen Kirchenaustritt dennoch mit
Sanktionen reagieren zu können.
Der Staatskirchenrechtler
Wolfgang Rüfner musste zwar, ohne selbst klar Position zu beziehen, gestehen:
"Inzwischen scheint unter den Kanonisten eher überwiegende Auffassung zu
sein, dass der Austritt aus steuerlichen Gründen kein schismatischer Akt
sei", S. 50. Er verwies aber
umgehend auf das für ihn dadurch entstehende Dilemma: Hat diese Variante des
Austritts keine kirchlichen Konsequenzen, eröffnet die Kirche also so etwas wie
eine "diffuse Mitgliedschaft", dann fällt die Kirche als Partner des
Staates aus. Deshalb warnte er eindringlich: „Wäre ein Kirchenaustritt ohne
nennenswerte kirchliche Reaktion möglich, wäre mit einer Austrittswelle zu
rechnen" und " wegen des zu erwartenden tatsächlichen Verhaltens der
Steuerzahler käme die Kirchensteuer bald an ein Ende." S. 53. Bei einem
Verzicht auf jegliche Sanktion würde "die katholische Kirche aus
staatlicher Sicht zu einer ähnlich diffusen Masse verkomm (en) wie der
Islam" und würde "die Möglichkeiten des deutschen
Staatskirchenrechts nicht mehr in der bisherigen Weise nutzen können." S.
51.
Angesichts dieses Dilemmas
erörterte der Kirchenrechtler Elmar Güthoff , der die Position von Hartmut
Zapp teilt, in einem fast endlos erscheinenden Hin und Her den Sinn bzw. die
Ausweglosigkeit aller nur denkbaren Kirchenstrafen, die das Kirchenrecht bereithält.
Welche am Ende in Frage kommen solle oder könne, ließ er offen.
Wie die Herausgeber in der
Einleitung enttäuscht feststellten, hat die verbindliche päpstliche Festlegung
zum Kirchenaustritt Fragen aufgeworfen, die auch durch diese Tagung nicht geklärt
werden konnten. Es bleibt die Frage "nach der Kompetenz der
Bischofskonferenz im gegenständlichen Fragenkomplex und nach der
kirchenstrafrechtlich korrekten Bewertung des Kirchenaustritts offen.
Außerdem ist nicht ersichtlich, wie die Position der deutschen
Bischofskonferenz mit den verbindlichen Vorgaben des PCTL in Einklang gebracht
werden kann." S. 12.
Insofern ist dieses Bändchen
der Quaestiones disputatae auch ein Dokument großer Ratlosigkeit.
Natürlich lag es nahe -
Geld ist eben immer wichtig - auf dem Hintergrund dieser Unklarheiten das
Schicksal der Kirchensteuer zu erörtern. Erstaunlicherweise wurde eine andere
Frage nicht weiterverfolgt, obwohl ein Hinweis auf das Kirchliche Dienst- und
Arbeitsrecht sie bereits kurz streifte, S. 51.
Arbeitsgerichte weisen jede
Kündigungsschutzklage katholischer ArbeitnehmerInnen im Fall einer fristlosen
Kündigung wegen (staatlichen) Kirchenaustritts ab. Sie übernehmen damit der
Position der Deutschen Bischofskonferenz, wonach der staatliche Kirchenaustritt
die Exkommunikation nach sich zieht und folgen dem
Verfassungsgerichtsurteil von 1985
(AZ 2
BvR 1703 vom 4.6.1985), das sie verpflichtet, auf der Basis des
Selbstverständnisses der kath. Kirche Recht zu sprechen.
Spätestens seit der
Klarstellung Roms aus dem Jahr 2006 gibt es, wie es auch diese Tagung
bestätigt hat, auf der kirchlichen Seite an dieser Stelle keine
Rechtssicherheit mehr. Die römische Zentrale vertritt eine andere Auffassung
bezüglich der Bedeutung des "staatlichen Kirchenaustritts", als die
Deutsche Bischofskonferenz. Und dieser Dissens ist unüberbrückbar.
Es stellt sich die Frage:
Wenn deutsche Arbeitsrichter verpflichtet sind, entsprechend dem kirchlichen
Selbstverständnis Recht zu sprechen, welchem "Selbstverständnis" müssten
sie folgen? Dem des obersten
kirchlichen Lehramtes oder dem der deutschen Bischofskonferenz. Dahinter
verbirgt sich ein staatskirchenrechtliches Problem. Wenn deutsche Arbeitsrichter
die kath.-kirchliche Überzeugung vom Jurisdiktionsprimat des römischen
Bischofs, des Papstes, Ernst nähmen, dann müssten sie der päpstlichen
Auffassung folgten. Demnach wäre ein staatlicher Kirchenaustritt nur dann ein
kirchlich zu ahnendes Delikt, wenn den Betroffenen im einzelnen nachgewiesen würde,
dass sie sich wirklich von der Kirche trennen wollten und wenn sie dies einer
qualifizierten kirchlichen Autorität gegenüber offiziell geäußert hätten.
Das ist aber noch in keinem Fall bisher geschehen. Solange aber ein solcher
kirchlicher Nachweis nicht gerichtsverwertbar vorliegt, dürften die
Arbeitsrichter dem Ansinnen der Kirche(n) auf Vollzug der fristlosen
Kündigung nicht nachkommen.
Diese Folgen - und nicht nur
die angedeuteten Folgen wegen der Rechtsunsicherheit im Eherecht, dem
eigentlichen Thema der päpstlichen Klarstellung vom 13.3. 2006 - wären
nicht auszudenken.
Haltern am See, 21.11.2011, Friedrich Halfmann