Gerald Gruber, ACTU FORMALI AB ECCLESIA
CATHOLICA DEFICERE
Zur Problematik des vor staatlicher Stelle vollzogenen
Kirchenaustritts
vor dem Hintergrund des Zirkularschreibens des Päpstlichen Rates
für die Gesetzestexte vom 13.März 2006
und der Erklärung der Österreichischen Bischofskonferenz
zum Kirchenaustritt vom März 2007
verlag nova & vetera, Bonn, 2008, 344 S., 36,00 Euro
Die Thematik des Kirchenaustritts
zählt zu den sogenannten "heißen Eisen" und wird unter den
verschiedensten Gesichtspunkten diskutiert. Die vorliegende Arbeit, eine 2009 an
der Katholischen Péter-Pázmany-Universität in Budapest eingereichte
Promotionsschrift, greift einen zentralen Satz des am 13.3.2006 veröffentlichten
Zirkularschreibens des Päpstlichen Rates für Gesetzestexte (PCI) auf.
Der Autor teilt die Auffassung einer wachsenden Zahl von Kirchenrechtlern, dass
"... das jüngste Zirkularschreiben des PCI ... nicht mehr ohne weiteres
die Identifikation des Tatbestandes des Formalaktes der Trennung von der
katholischen Kirche mit dem vor einer staatlichen Behörde erklärten
Kirchenaustritt zu" -lasse. Einleitung S. 3
Obwohl die Klarstellungen bezüglich des kirchenrechtlichen Faktums des Formalaktes ursprünglich (nur) Streitfragen im kath. Eherecht beenden sollten, eröffneten sie vor allem in Österreich und in Deutschland über diesen Bereich hinaus in ganz unterschiedliche Richtungen zum Teil heftige Debatten, unter anderem auch hinsichtlich der staatlichen Kirchensteuerpraxis.
Der Autor geht auf umfassende Weise
auf die eherechtlich-kanonistischen Aspekte ein, auch auf bereits länger
zurückliegende Anfragen zu diesem Thema in Rom, erörtert aber auch neu
aufgeworfene staatskirchenrechtliche Fragen, ferner die möglichen
dogmatisch-theologischen Konsequenzen bezüglich Taufe und Kirchenmitgliedschaft
und nicht zuletzt die unterschiedlichen pastoralen Reaktionen vor allem in
Österreich.
Die Antwort der deutschen Bischofskonferenz wird zwar auch
angeführt. Deren Anti-Position zum Zirkularschreiben bleibt leider nahezu
unberücksichtigt.
Ausdrücklich bemerkt der Autor, dass er seine sehr umfangreiche Arbeit gewissermaßen
nur als Sachstandsbericht, als vorläufigen Abschluss der
vorgestellten Diskussion versteht. Es sei seiner Meinung zu erwarten,
"...dass sich sowohl die Wissenschaft als auch der Gesetzgeber in nächster
Zukunft mit der Thematik weiter befassen" werde. (Einleitung S. 3) Dies sei
umso notwendiger, weil, wie vor allem österreichische Offiziale bereits jetzt
feststellten, "...dogmatische und sakramententheologische Absurdität (en)
ersten Ranges" die konkrete pastorale und kirchenrechtliche Arbeit
erheblich belasten würden.
Auf ein von manchen Autoren erwähntes pikante Details sei noch verwiesen: Ein ziviler Kirchenaustritt kann erst dann auch im binnenkirchlichen Bereich seine volle strafwürdige Wirkung entfalten, wenn die Trennung von der Kirche vor einem kirchlichen Repräsentanten laut dokumentiert und von diesem ausdrücklich angenommen werde. Die kirchlichen Repräsentanten, nach mancher Lesart der Ortsordinarius, nach anderer lediglich der Pfarrer, wirkten also aktiv an der Vollendung des Delikts mit, würden zu Kooperatoren der mit der Exkommunikation sanktionierten Straftat. S.315
Die Parallele im Hinblick auf den
von Rom erzwungenen Ausstieg aus der Schwangerschaftskonfliktberatung in
Deutschland liegt auf der Hand. Der Ausstieg war seinerzeit erzwungen
worden, weil die kath. Kirche nicht in den Verdacht geraten sollte, durch die
Ausstellung des Beratungsscheins an einem strafwürdigen Delikt mitzuwirken.
Dem
Vatikan scheint diese Parallele bisher entgangen zu sein.
Die sehr informative und gut lesbare Abhandlung leidet darunter, dass der Autor seine eigene Position nur selten erkennen lässt und sich mit der Entfaltung der Probleme allein zufrieden gibt. Möglicherweise ist seine Zurückhaltung aber auch gut begründet: Eine allzu deutliche (kritische) Positionierung eines jungen Wissenschaftlers kann für eine spätere Karriere im kirchlichen Betrieb durchaus hinderlich sein.
Haltern am See, den 10.10.2009