Die katholische Kirche darf einem Angestellten nicht
zwangsläufig kündigen, wenn er ein außereheliches Verhältnis hat.
«Die Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages kann nicht als
eindeutiges Versprechen verstanden werden, im Fall einer Trennung oder Scheidung
ein enthaltsames Leben zu führen», heißt es in einem Urteil des Europäischen
Menschenrechtsgerichtshof vom Donnerstag. Die Straßburger Richter gaben damit
der Klage eines katholischen Chorleiters und Organisten aus Essen Recht. Diesem
wurde gekündigt, weil er nach der Trennung von seiner Frau in einer neuen
Beziehung lebte.
Der Mann war seit Mitte der 1980er Jahre bei der Pfarrgemeinde St. Lambertus in
Nordrhein-Westfalen angestellt. 1994 trennte der Mann sich von seiner Frau.
Nachdem die Leitung der Kirchengemeinde erfahren hatte, dass der Mann in einer
neuen Beziehung lebte und seine neue Lebensgefährtin ein Kind erwartete, kündigte
sie ihm ohne vorherige Abmahnung. Da er zu diesem Zeitpunkt noch verheiratet
war, warf die Kirchenleitung dem Mann Ehebruch und Bigamie vor. Nach Auffassung
seiner Arbeitgeber hatte er gegen die Grundordnung der katholischen Kirche für
den kirchlichen Dienst verstoßen.
Der Mann strengte nach seiner Entlassung eine Klage über die deutschen
Instanzen gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber an. Bereits 1997 wurde die Kündigung
vom Arbeitsgericht Essen für ungültig erklärt. Da der kirchliche Arbeitgeber
nicht einlenkte, verfolgte der Chorleiter weitere Klagen. Das
Bundesarbeitsgericht wies die Klage schließlich zurück. Die von der
katholischen Kirche geforderte Pflicht zur ehelichen Treue widerspreche nicht
der Rechtsordnung, hieß es.
Der Chorleiter sah die Achtung seines Privatlebens eingeschränkt und zog daher
vor den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof. Die Straßburger Richter sahen
in der Kündigung einen klaren Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention. Nicht nur private Entscheidungen des Mannes seien
nicht geachtet worden, sondern durch die Entlassung sei die Existenz des Mannes
gefährdet, da er nur schwer eine neue Arbeit außerhalb der Kirche finden könne,
begründeten die Richter ihr Urteil.
Dem Essener Chorleiter steht eine Entschädigung zu. Falls sich beide Parteien
über einen gerechten Schadensersatz nicht einig werden, soll über den Betrag
in einer kommenden Verhandlung entschieden werden. Der Gerichtshof befasste sich
zum ersten Mal mit der Kündigung von Kirchenangestellten, die durch Veränderungen
im Privatleben begründet wurden.
Der erfolgreiche Kläger äußerte sich in der «Frankfurter Rundschau»
(Freitagsausgabe) erleichtert über den Ausgang des Verfahrens. Wie die Zeitung
berichtete, will er wieder zurück auf seine frühere Stelle als Organist der
katholischen Sankt-Lambertus-Kirche in Essen. Er wolle wieder an seine Orgel,
die er konzipiert und mitgebaut habe, sagte der 53-jährige Kirchenmusiker. Er
kritisierte zudem die «sehr große Kirchenhörigkeit» deutscher Gerichte.