"Kirchenaustritt"
aus steuerlichen Gründen -
Nach
can.1117 des kirchlichen Gesetzbuches ist ein Katholik nicht an die kanonische
Eheschließungsform gebunden, wenn er "durch einen formalen Akt von der
Kirche abgefallen ist". Dem Gesetzbuch ist nicht zu entnehmen, worin
der Formalakt besteht, doch die deutschen Bischöfe hatten die Antwort schnell
parat: In der Erklärung des "Kirchenaustritts" vor der staatlichen
Behörde. Ist diese Erklärung - Kirchenaustritt gibt es nach theologischer
Lehre nicht - wirklich immer Trennung von der Kirche?
Was
hat dies mit der Kirchensteuer zu tun? Kirchensteuern können Kirchen und
Religionsgesellschaften erheben, die "öffentlich-rechtliche Körperschaften"
(eigener Art) sind. Kirchensteuerpflichtig ist, wer einer dieser
steuererhebenden Körperschaften angehört (Art.140 GG i.V.m. Art.137 Abs.3 und
6 WRV). Auf Grund der Religionsfreiheit muß diese Mitgliedschaft jederzeit
beendet werden können. Mit dem Austritt aus einer solchen Körperschaft des
öffentlichen Rechts endet für den Staat die Mitgliedschaft, auch die
Kirchensteuerpflicht.
Dagegen
konstruieren die Bischöfe aus dem bürgerlichen Akt des Körperschaftsaustritts
schon lange innerkirchliche Konsequenzen, etwa in ihrer Erklärung von 1969:
"Wenn also ein Katholik seinen Austritt aus der Kirche erklärt - aus
welchen Gründen auch immer - so"... kann er "am sakramentalen
Leben erst wieder teilnehmen, wenn er bereit ist, seine Austrittserklärung rückgängig
zu machen und seinen Pflichten auch in Bezug auf die Kirchensteuer wieder
nachzukommen." Körperschaftsaustritt ist für sie Lossagen von der Kirche,
das mit Sakramentenausschluß bestraft wird. Die Schuldfrage, v.a. bei
modifiziertem Austritt, wird nicht gestellt.
Die
Interpretation des Päpstlichen Rates für Gesetzestexte vom 13. März 2006
(Prot. Nr. 10279/2006) legte die Voraussetzungen für den "Formalakt des
Abfalls von der Kirche" verbindlich fest:
a)
die "innere Entscheidung, die Katholische Kirche zu verlassen".
Es muß sich um den Willen zum Zerstören der "Bande der
Gemeinschaft - Glaube, Sakramente und pastorale Leitung" - handeln, um den
Willen zur "wirkliche(n) Trennung" von der Kirche. "Dies
bedeutet, daß der Formalakt des Abfalls mehr beinhalten muß als einen
juristisch-administrativen Charakter", nämlich die "Tilgung des
Namens" aus einem staatlicherseits geführten
"Kirchenmitgliedschafts-Register; er setzt daher einen Akt der Apostasie,
der Häresie oder des Schismas voraus" (Nr.2).
b)
die "Verwirklichung und äußere Kundgabe dieser Entscheidung".
"Der juristisch-administrative Akt" an sich ist kein
"formaler Akt des Abfalls..., vorausgesetzt, daß noch der Wille bestehen könnte,
in der Gemeinschaft des Glaubens zu bleiben". Häresie, Schisma und Apostasie
andererseits bilden den Formalakt des Abfalls nur, wenn sie "äußerlich
konkretisiert und der kirchlichen Autorität gegenüber in der erforderlichen
Weise kundgetan sind." (Nr.3). Der Abfall muß "ein gültiger
Rechtsakt sein", "persönlich, bewußt und frei" (Nr.4).
c)
die "Annahme dieser Entscheidung durch die zuständige kirchliche
Autorität".
Außerdem ist der Willensakt "in schriftlicher Form vor der zuständigen
Autorität der Katholischen Kirche kundzutun: Einzig der Ordinarius oder der
Heimatpfarrer ist befähigt, Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des oben
beschriebenen Willensaktes zu beurteilen. Folglich bildet nur das Zusammentreffen
der zwei Elemente - theologischer Inhalt des inneren Akts und dessen Kundgabe in
der oben festgelegten Weise - den Formalakt des Abfalls von der katholischen
Kirche mit den entsprechenden kanonischen Strafen" (Nr.5).
Mit
dieser Definition kann Körperschaftsaustritt nicht mehr "als eine
wirkliche Trennung von den konstitutiven Elementen der Kirche" verstanden
werden. Wenn daher von einem Schisma keine Rede mehr sein kann, kommt auch die für
ein Schisma angedrohte Exkommunikation, der Ausschluß aus der kirchlichen
Sakramentengemeinschaft oder die Verweigerung der kirchlichen Bestattung nicht
mehr in Frage.
Mit
der Kirchenzugehörigkeit ist zweifellos die in can.222 § 1 (i.V.m. cann.
1260-1263) formulierte Verpflichtung verbunden, die Kirche bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben angemessen zu unterstützen. Der Körperschaftsaustritt
als solcher kann noch nicht als Verstoß gegen die genannte Rechtspflicht
bezeichnet werden, sondern zunächst nur als Protest gegen die als überhöht,
nicht zu selten als Belastung empfundene Kirchensteuer. Ist es
"angemessen", von den Katholiken in Deutschland, ein im westeuropäischen
Vergleich nicht gerade florierendes Land, die wohl höchste Kirchenfinanzierungsleistung
in der katholischen Weltkirche einzufordern? Was wäre angemessen? Als Beispiel
könnte die sog. Kultursteuer in Italien dienen, die "im Vergleich mit der
deutschen Kirchensteuer lediglich etwa ein Zehntel" beträgt. Sowohl
die Italienische Bischofskonferenz als auch der Apostolische Stuhl gaben mit der
Unterzeichnung der Verträge ausdrücklich zu verstehen, daß diese Vereinbarung
ihrer Vorstellung von einem angemessenen Kirchenbeitrag entspricht. Daher wird
man den Körperschaftsaustritt aus steuerlichen Gründen nicht als Verstoß
gegen die genannte Rechtspflicht bezeichnen können - vorausgesetzt, es wird
ein Beitrag in etwa der Höhe der durchschnittlichen Kirchenbeiträge in
vergleichbaren westeuropäischen Ländern geleistet.
Die
DBK reagierte am 24.April 2006 auf die Interpretation des Päpstlichen Rates mit
der Erklärung, die durch die römische Entscheidung erfolgte "Klarstellung
berühr(e) nicht die in der deutschen Rechtstradition stehende staatliche
Regelung für den 'Kirchenaustritt'"; dieser "erfüll(e) den
Tatbestand des Schismas im Sinn des can. 751 CIC". "Schisma" - so
aber der Wortlaut der Norm - "nennt man die Verweigerung der Unterordnung
unter den Papst oder der Gemeinschaft mit dem diesen untergebenen Gliedern der
Kirche." Ist Körperschaftsaustritt dann Schisma? Sicher nicht nach dem
Schreiben des Rates (Nr.2). Doch der Vorsitzende der DBK beharrt laut eines
Interviews vom 14. Juni 2006 auf dem Standpunkt: "Wer vor der staatlichen
Behörde seinen Kirchenaustritt erklärt... erfüllt damit den kirchenrechtlichen
Tatbestand des Schismas. Damit tut er genau das, was auch in dem römischen
Rundschreiben vorausgesetzt ist."
Mit
ihrer Rechtsfiktion der Identität von Körperschaftsaustritt und Schisma
weigern sich die Bischöfe einzuräumen, daß es zum einen dem Staat wegen
seiner Verpflichtung zur Neutralität verwehrt ist, Erklärungen religiöser Art
entgegenzunehmen, zu bewerten oder zu bestätigen. Zum andern bestimmt die ausdrückliche
Anordnung des Rates für die Gesetzestexte den Ordinarius oder Heimatpfarrer zum
einzig Befähigten, "Vorhandensein oder Nichtvorhandensein" der inneren
Entscheidung zum Verlassen der Katholischen Kirche zu beurteilen. Nach geltender
Rechtslage befinden sich daher die deutschen Bischöfe im Ungehorsam gegenüber
der päpstlichen Autorität.
Im erwähnten Interview betont der Vorsitzende der DBK, der Päpstliche Rat habe die Auffassung der deutschen Bischöfe "ausdrücklich bestätigt". Liegt hier ein Mißverständnis vor? Die römische Interpretation der Defektionsklausel wurde nach sorgfältiger Prüfung der theologischen Grundlagen durch die Glaubenskongregation in der Vollversammlung des Rates beschlossen. Wer möchte außerdem in Frage stellen, daß der approbierende Papst bestens mit der staatskirchenrechtlichen Situation in Deutschland vertraut ist, auch mit dem "Problemfall" Kirchensteuer? Von einer anderslautenden Entscheidung, deren Verbindlichkeit ähnlich fundiert sein müßte, ist bislang nichts bekannt.
H.Zapp
Inzwischen
hat Prof. Zapp den Sachverhalt breiter ausgeführt und seine Position noch
einmal präzisiert.
Prof. Hartmut Zapp, Körperschaftsaustritt wegen Kirchensteuern - kein
"Kirchenaustritt", in:
Kirche&Recht, Heft 1/2007, S. 60-90