Kündigung wegen staatlichen
Kirchenaustritts
Zu den Begründungen des Landesarbeitsgerichtes Mainz
Das Landesarbeitsgericht Mainz hat am 2.7.2008 folgendes für Rechtens
erklärt (AZ 7 Sa 250/08):
(www.lagrp.justiz.rlp.de, unter
dem Link *Rechtsprechung* das Aktenzeichen, siehe oben, eingeben)
Ein Caritasverband, Träger einer katholischen
Altenpflegeeinrichtung, darf zu Recht eine 45-jährige Altenpflegerin, Mutter
von 3 Kindern, nach 7-jähriger Tätigkeit kündigen, wenn diese den staatlichen
Kirchaustritt vollzieht.
Alle Argumente der Frau vor Gericht gegen die Kündigung, z.B. sie arbeite nicht in leitender Stellung, die Kündigung verletze
ihr Grundrecht auf Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1
GG), die Antidiskriminierungs-Richtlinie der EU schütze sie und weiter, sie
könne die Unterdrückung der Frau in der katholischen
Kirche nicht länger mittragen, wurden abgewiesen.
Zentrale Begründung des Gerichts: Das
„Beendigungsinteresse“ der katholischen Kirche sei höher zu bewerten als
das Interesse der Arbeitnehmerin, weiter beschäftigt zu werden.
Die juristischen Erörterungen zum Grundgesetz Art 4 (Religionsfreiheit) und zum Geltungsumfang der Antidiskriminierungs-Richtlinie der EU z.B. werden an anderen Stellen weitergeführt werden müssen.
Hier
soll nur auf jene Begründungen eingegangen werden, die das Kirchenrecht und das
Staatskirchenrecht betreffen - und diese Begründungen sind skandalös.
Basis aller Arbeitsgerichtsurteile in Sachen Kündigung wegen Kirchenaustritts
ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 1703 vom 4.6.1985.
Zentrale Feststellung darin:
Arbeitsgerichte haben das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen zu achten.
Der Grundsatz
3 präzisiert dies so:
" ...
3. Im Streitfall haben die Arbeitsgerichte die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung vertraglicher Loyalitätspflichten zugrunde zu legen, soweit die Verfassung das Recht der Kirchen anerkennt, hierüber selbst zu befinden. Es bleibt danach grundsätzlich den verfassten Kirchen überlassen, verbindlich zu bestimmen, was "die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert", was "spezifisch kirchliche Aufgaben" sind, was "Nähe" zu ihnen bedeutet, welches die "wesentlichen Grundsätze der Glaubenslehre und Sittenlehre" sind und was als - gegebenenfalls schwerer - Verstoß gegen diese anzusehen ist.... " 2 BvR 1703 vom 4.6.1985
Das heißt: Gerichte müssen von dem ausgehen, was ihnen die Kirchenleitungen als Richtschnur vorlegen, was z.B. als wesentliche Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre anzusehen ist und was als schwerer Verstoß erachtet wird.
Damit
hat das höchste deutsche Gericht den Kirchen einen grandiosen "Joker" in die
Hand gegeben.
Der Staat unterwirft sich hier faktisch der Willkür der Kirchen. -
Soviel
zu der grundsätzlichen Problematik der Ausgangssituation.
Zum Mainzer Urteil im Detail:
Auf welche
"wesentlichen Grundsätze" haben sich die Mainzer Arbeitsrichter
konkret gestützt und auf welche "schweren Verstöße" haben
abgehoben? - Ihre
Fehlgriffe
sind erschreckend!
1. Das Gericht bezieht sich auf kirchliche Rechtsquellen, die es gar nicht
(mehr) gibt.
Die zitierten canones 2314 und 2314 § 1 n. 1 waren Bestandteil
des CIC/1917. Dieser verlor durch den neuen CIC/1983 seine Rechtskraft. -
Welch
haarsträubenden Informationsrückstand offenbaren hier die Richter!
Selbst der Name der kirchlichen Rechtsquelle ist ihnen nicht genau bekannt: Sie
"übersetzen" CIC mit codex juris canonicus (!!).
2. Das Gericht argumentiert mit falschen Behauptungen: "Der
Kirchenaustritt gehört nach Kirchenrecht ... ".
Das derzeit geltende Kirchenrecht, der CIC/1983, kennt nicht einmal den Begriff Kirchenaustritt und
dementsprechend auch keinen Straftatbestand gleicher Bezeichnung! Aber auch
der alte CIC, auf den sich die Richter beziehen, kannte beides nicht.
3. Das Gericht übernimmt ungeprüft die fehlerhafte
Argumentation der
Vorinstanz, des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern / Pirmasens: "Ein Austritt
aus der Kirche sei grundsätzlich als Trennung von der Kirche als
Glaubensgemeinschaft zu werten".
Selbst die für den staatlichen Kirchenaustritt angedrohte kirchliche
Höchststrafe der Exkommunikation, die je nach (Erz-) Bistum direkt oder
auf Grund eines ordentlichen kirchlichen Gerichtsverfahrens verhängt wird, ist "nur" eine sog. Beugestrafe, die dem Kirchenmitglied
bestimmte innerkirchliche Rechte nimmt. Es handelt sich gerade nicht um einen Ausschluss aus der Kirche, sondern
nur um die Aberkennung zentraler Rechte, z.B. den Ausschluss von der
Teilnahme an bestimmten Sakramenten, etwa der kirchlichen Eheschließung und ein
Verbot, kirchliche Ämter zu bekleiden. Die Verpflichtung zur Teilnahme am
sonntäglichen Gottesdienst z.B. besteht weiterhin (außer dem Recht auf der
Teilnahme am Mahl!).
Die Inanspruchnahme des Bußsakramentes
z.B. als Ausdruck der Reue über den Schritt, also im Hinblick auf den
"Wiedereintritt", wird sogar ausdrücklich erwartet.
4. Das Gericht bezeichnet fälschlicherweise katholische Christen, die den staatlichen Kirchenaustritt vollzogen haben, als "abtrünnig" und als mit dem "Kirchenbann" belegt. Den Ausdruck "Kirchenbann" kennt weder der CIC/1983 noch jener aus dem Jahr 1917.
Die Unkenntnis des Arbeitsgerichts bezüglich der wesentlichen Grundsätze der Glaubenslehre und Sittenlehre ist noch fundamentaler.
5.
Am 13. März 2006 hat der Päpstliche Rat für Gesetzestexte (Prot. Nr. 10279/
2006) nach einer Intervention der Deutschen Bischofskonferenz in Rom (erneut)
die Interpretation der sog. Defektionsklausel (die ursprünglich ein Problem des
kirchlichen Eherechtes betraf, siehe ebenfalls Link *Kirchenaustritt*) wiederholt: Der staatliche Kirchenaustritt
darf erst dann innerkirchlich als schweres Delikt im Sinne von
Apostasie/Häresie oder Schisma, also im kirchlichen Verständnis als schwere strafwürdige Handlung, gewertet werden, wenn neben der inneren Entscheidung, die
Kirche zu verlassen, eine äußere Kundgebung dieses Willens vorliegt und die
Kundgabe direkt von einer zuständigen kirchlichen Autorität angenommen wurde,
z.B. durch den Pfarrer.
Diese mit
päpstlicher Autorität versehene Interpretation des CIC/1983 wurde im offiziellen Publikationsorgan des Päpstlichen Rates
veröffentlicht.
Demnach kann die vor dem Amtsrichter/Standesbeamten vollzogene
"Austrittserklärung" kein Kirchenaustritt im Sinne der kath. Kirche
sein.
Die
Deutsche Bischofskonferenz
akzeptiert diese Entscheidung des Vatikans nicht. Sie hält vor allem wegen
möglicher unangenehmer Folgen im Bereich der staatlichen Kirchensteuer an ihrer
alten
Rechtsauffassung fest.
Namhafte Kirchenrechtler jedoch bezeichnen die alte Praxis immer häufiger als rechtswidrig, siehe auf dieser Webseite zum Link
"Kirchenaustritt".
Hier tut sich die Frage auf:
Deutsche Gerichte sind einerseits verpflichtet, das kirchliche
Selbstbestimmungsrecht, hier konkret: die wesentlichen
Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre und die Bestimmungen darüber, was
schwere Verstöße sind,
zu respektieren.
Sind dann die deutschen Gerichte nicht umgekehrt aufgrund eben derselben
Rechtsprechung verpflichtet, sicher zu stellen. dass sie ihrem Urteil auch wirklich
die geltenden kirchlichen Rechtsnormen zugrunde legen?
Die
Richter des LAG Mainz sind in ihrem Urteil bezüglich der wesentlichen Grundsätze der
Glaubens- und Sittenlehre und im Verständnis dessen, was in kirchlichem
Verständnis schwere Verstöße sind, nachweislich von nicht existierenden,
falschen und falsch verstandenen Grundsätzen ausgegangen. - Das ist
inakzeptabel.
Die gekündigte Altenpflegerin hat gegen das Urteil keine Revision beantragt. Die Kündigung hat also Rechtskraft erlangt.
Aufgrund der geschilderten Sachlage
fordert der Verein zur Umwidmung von Kirchensteuern e.V.,
ab sofort alle Kündigungs-Klageverfahren
wegen des staatlichen Kirchenaustritts solange zurückzustellen, bis die
katholische Kirche in der Lage ist, der deutschen Justiz unzweideutig mitzuteilen,
was ein schwerer Verstoß in dieser Angelegenheit ist.
Es können nicht b e i d e Positionen, die des Vatikans
und die der Deutschen Bischofskonferenz, gleichzeitig wahr sein.
Die
schon immer bestehende, seit nunmehr drei Jahren aber vom Vatikan ganz
offensichtlich gemachte Rechtsunklarheit ist den vielen Beschäftigen im
(kath.-) kirchlichen Dienst nicht zuzumuten.
Haltern am See, den 30.8.2008 / 16.8.2009
Friedrich Halfmann