Abgeltungsteuer und Kirchensteuer -
Kritische
Auseinandersetzung - zu einzelnen Aspekten
Zum "Unternehmensteuerreformgesetz 2008"
Das Gesetz ist am 17.8.2007 in Kraft getreten.
hier: zu den Änderungen 2b-2e bzw. 2d nach § 51a Abs. 2a des EStG, S. 21 ff und 97ff
Kritik aus grundgesetzlicher und staatskirchenrechtlicher Perspektive
1. Es stellt möglicherweise einen Übergriff des Bundes dar, wenn
dieser per Gesetz einen neuen
Kirchensteuer-Annex-Tatbestand schafft und den Datenschutz
berührt
Die Kirchensteuerangelegenheiten zu regeln, fällt in die Kompetenz der
jeweiligen Kirchen und Bundesländer. Einen neuen
Kirchensteuererhebungstatbestand zu schaffen, steht nur den Länderparlamenten
zu. Diese stimmen dem Ersuchen der Kirchenleitungen zu, wenn diese einen
neuen Anknüpfungstatbestand schaffen wollen.
Die Kirchenleitungen haben bis heute solche Anträge auf Änderungen der
Kirchensteuergesetze nicht gestellt.
Die Verpflichtung für Kirchensteuerpflichtige, ihren Konfessionsstatus Banken und Sparkassen zu offenbaren, ferner die ab 2011 geplante Sammlung von Konfessionsdaten in der zentralen Berliner Steuerdatei (siehe auch unter 5.) sowie der freie Zugriff der Banken auf diese, berühren ebenfalls die Kompetenz der Bundesländer, diesmal die Zuständigkeit in Sachen Datenschutz. Alle Datenschützer der Bundesländer haben auf Anfrage mitgeteilt, dass die Weitergabe solcher Daten durch die Kirchensteuergesetze ihrer Bundesländer nicht gedeckt sei.
2. Die ab 2011 (geplante) generelle Verpflichtung für Bankkunden, ihrem Geldinstitut den
Konfessionsstatus offenbaren zu müssen, verstößt gegen das Grundrecht der
negativen Religionsfreiheit und gegen das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung
Laut BVerfGE 12 S.1-5, Az. BvR 59/56 v. 08.11.1960 schließt die in Art. 4 Abs.
1 GG gewährte Bekenntnisfreiheit grundsätzlich auch das Recht ein,
"auszusprechen und auch zu verschweigen, dass und was man glaubt oder nicht
glaubt".
Schon jetzt wird im Rahmen des Kirchensteuereinzugverfahrens das Grundrecht auf Religionsfreiheit als nachrangig geachtet.
ArbeitnehmerInnen müssen ihrem Arbeitgeber ihren Konfessionsstatus offenbaren. Der kirchenfreundliche Staat und das Recht der Kirchen auf Steuererhebung, - der
geballten Kumpanei der Mächtigen gegenüber bleibt das Grundrecht auf der
Strecke.
Könnte man hier vielleicht noch von einer Schwierigkeit sprechen, die anders kaum
zu überwinden ist - es sei denn, die Kirchen verzichteten generell
auf die staatliche Mithilfe beim Einzug - so ist für den neuerlichen Übergriff überhaupt kein
zwingender Grund erkennbar.
Die Regierung betont die ´elektronische Machbarkeit´, den ´geringen
Verwaltungsaufwand´ z.B. für die Banken, die ´Einfachheit´ des Verfahrens
insgesamt und seine ´Effizienz´. Der abschließend begründende Satz,
gleichsam eine offenbarende Positionsbestimmung zum
Staat/Kirche-Verhältnis in Deutschland, lautet: "Damit
... den
Kirchen das Aufkommen der Kirchensteuer dauerhaft gesichert" wird. S. 99,
Referentenentwurf
Ob solche politischen Gründe, ein Grundrecht außer Kraft zu setzen, vor
Gerichten Bestand haben werden, dürfte mehr als fraglich sein.
Die
Kirchensteuerpflichtigkeit der Quellenbesteuerung wäre ohne weiteres auf dem
bisherigen Weg, der normalen Einkommensteuererklärung, sicher zu stellen
gewesen.
3. Die Regelungen zur Kirchensteuer verstoßen gegen den
Gleichheitssatz des Artikels 3 GG.
Laut Unternehmensteuerreformgesetz kann von der Bank zuviel abgezogene
Kirchensteuer nur nach Veranlagung durch das Finanzamt erstattet werden. Das
bedeutet: Im Falle eines Kirchenaustritts wird die Zuvielzahlung erst erstattet,
wenn im folgenden Jahr vom Finanzamt ein Steuerbescheid erteilt wurde. In fast
allen Fällen gibt es keine Entschädigung für entgangene Zinsen. Dies wirkt
sich besonders ab Bestehen der staatlichen Datenbank (2011) aus, weil dann wegen
der Einfügung des Absatzes 2e in den § 51a Einkommensteuergesetz bei der
Kirchensteuer das Wahlrecht (Abzug oder Veranlagung durch das Finanzamt)
wegfällt. Die Begründung bestätigt den Wegfall.
Bei nicht der Abgeltungssteuer unterliegenden Einkünften gibt es bekanntlich im
Falle eines Kirchenaustritts keine Zuvielzahlung, da durch Änderung der
Lohnsteuerkarte rechtzeitig reagiert wird.
In der Pressemitteilung 81/2002 erinnerte das Bundesverfassungsgericht daran,
dass Rechtssetzung und Vollzug der Kirchensteuer rechtsstaatlichen Grundsätzen
genügen müssen. Dazu gehört auch, dass eine Steuer nur dann erhoben werden
darf, wenn der Steuertatbestand erfüllt ist. Dies bedeutet: Nach Wegfall der
Voraussetzungen darf eine Steuer nicht mehr erhoben werden.
4. Weitere verfassungsrechtliche Probleme könnten sich daraus ergeben,
- dass die Zahlung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge in 2009 und 2010 von der Freiwilligkeit der Steuerpflichtigen abhängt und dementsprechend ein Kontroll- und Vollzugsdefizit entsteht.
In den beiden genannten Jahren besteht zwar die gesetzliche Pflicht, im Fall der
Nutzung der Abgeltungssteuer den Kreditinstituten die Konfessionsdaten
mitzuteilen. Gleichzeitig wurde wird es in diesem Zeit keine
Überprüfung einer Konfessionsmitgliedschaft geben. Damit geht die
Regierung dem Problem aus dem Weg, dass Konfessionslose nicht verpflichtet
werden (können), ihren Status
nachzuweisen.
Die Kirchen gehen für diesen Zeitraum, davon aus, ihre Mitglieder ehrlich sind.
Andererseits rechnen sie mit Mindereinnahem in Höhe zwischen 300 und 500 Mio.
Euro. Dies wird aber in Kauf genommen, weil in der Zeit ab 2011 die
Abschlagsteuer dank der Berliner Konfessionsdatenbank lückenlos erfolgen und
damit Mehreinnahmen garantiert seien.
5. Die Trennung von Staat und Kirchen in Deutschland wird durch
eine neue Zentraldatei für Konfessionsdaten in Berlin erneut unterlaufen
Das (Fern-)Ziel der Reform ist die automatische Besteuerung von Kapitalerträgen
ab dem Jahr 2011. Dann soll auch die Erhebung der anfallenden Kirchensteuer
direkt an der Quelle erfolgen.
Dieses Ziel soll mit Hilfe einer Zentraldatei beim Bundeszentralamt für Steuern
in Berlin erreicht werden, die bis 2011 die Konfessionsmerkmale und
gegebenenfalls den zutreffenden
Kirchensteuerhebesatz gespeichert hat. Das am 9.11.2006 im
Parlament verabschiedete Personenstandsrechtsreformgesetz sichert die rechtlichen Grundlagen
dafür.
Die Kreditinstitute haben zum Zweck der korrekten Weiterleitung der
Kirchensteuer unmittelbaren Zugriff auf diese Daten.
Der Staat weitet seine Sammelwut auf kirchliche Daten an und gestattet anderen,
den Banken ohne Not, den Zugriff auf diese.
Das erklärte Ziel der Reform: "Damit wird den Kirchen das Aufkommen der
Kirchensteuern dauerhaft gesichert", (Entwurf S. 99) beinhaltet außerdem
eine einseitige Bevorzugung der Kirchensteuer-Kirchen.
Zusätzliche Kritik aus kirchenkritischer Perspektive
1. Die Kirchensteuer knüpfe zu Recht an der individuellen Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds an - ist dieses "Mantra" der Kirchenleitungen eine hohle Phrase?
Der Entwurf dieser Abgeltungssteuer wurde in enger Zusammenarbeit und in
Abstimmung mit den Kirchenleitungen erarbeit. Zu keinem Zeitpunkt ist ein Vorbehalt gegen
die Pauschalierung bekannt geworden. Die Kirchensteuer, angebunden an die
pauschalen 25 Prozent, ist so wenig an die individuelle
Leistungsfähigkeit angebunden - wie die Abgeltungsteuer selbst..
Handeln Kirchenleitungen frei nach dem Motto: was kümmert mich mein Geschwätz von
gestern?
2. Die Behauptung der Kirchen, die Kirchensteuer sei die gerechteste
Form der Kirchenfinanzierung ist unglaubwürdig!
Infolge der Anbindung der Kirchensteuer an die Lohn- und Einkommensteuer nahm
diese schon immer teil an deren Ungerechtigkeiten. Mit der neu hinzu kommenden
Konstruktion, Anknüpfung der
Kirchensteuer an die Abgeltungsteuer in Höhe von 25%, nimmt diese jetzt auch
noch teil an den Schieflagen dieser neuen Steuer. Sie macht sie zur
abhängigen Variablen nicht der Wirtschaft allgemein, sondern
speziell der Geldwirtschaft.
Mag zur Zeit noch heiß über Gewinner und Verlierer der neuen Steuer gestritten
werden, generell steht fest: Gewinner sind alle, die einem Steuersatz von 25%
plus unterliegen. Sie gehören prinzipiell zu den Bevölkerungsgruppen, die mehr
als andere die Sonnenseite des Lebens genießen.
Bekannt gewordene Vorbehalte seitens der Kirchenleitungen gegen diese Steuerreform
bezogen sich immer nur auf gefürchtete Einbußen an Kirchensteueraufkommen, nicht
jedoch auf die mit dieser Steuerreform verbundenen "Option für die
Sonnenseite".
3. Die "Große Raupe Nimmersatt"
Das Versprechen der Bundesregierung, durch die neue Abgeltungssteuer
werde "... den Kirchen das Aufkommen der Kirchensteuer dauerhaft
gesichert", machte es offenbar Kirchen leicht, sich über ihre eigenen Grundsätze hinweg zusetzen.
Dass sich jetzt außer den Arbeitgebern auch noch die Banken die Hände
schmutzig machen müssen, um "heiliges Geld" einzusammeln, nehmen die
Kirchenleitungen mit Wohlwollen zur Kenntnis. - Was "Dienen" angeht, darin
kennen sie sich aus.
Die Banken werden diesen indirekten Dienst an den Kirchen unentgeltlich leisten
müssen, so wie auch die Arbeitgeber für ihre Arbeit nicht entschädigt werden.
Die Kosten für den erheblichen bürokratischen Mehraufwand werden die Banken auf alle Ihre Kunden abwälzen, also auch auf alle Nicht-Kirchensteuerpflichtigen..
Den Kirchenleitungen scheint auch nicht der Rede wert zu sein, dass erneut bürgerliche Grundrechte unter die Räder
geraten. Warum auch!? Viele von diesen Rechten mussten häufig genug gegen vehementen
kirchlichen Widerstand erkämpft werden.
Haltern am See, den 17.7.2007
Friedrich Halfmann